Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungs- und Vermittlungsbedingungen für Dienstleistungen der

Touristik-GmbH Krummhörn-Greetsiel

Die Touristik-GmbH Krummhörn-Greetsiel (nachfolgend bezeichnet als „TGKG“) vermittelt und verkauft im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs touristische Erlebnisleistungen einschließlich Eintrittskarten und Tickets für Veranstaltungen. Dies erfolgt sowohl stationär, insbesondere in den örtlichen Tourist-Informationen, als auch über einen Online-Shop über die von der Touristik-GmbH Krummhörn-Greetsiel betriebenen Websites. Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Bedingungen unterteilt in folgende Abschnitte:

  1. Übergreifende Allgemeine Geschäftsbedingungen
  2. Ergänzende Bedingungen für touristische Erlebnisleistungen

III.              Ergänzende Bedingungen für Gästeführungen:

Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher vor Ihrer Bestellung sorgfältig durch.

  1. Übergreifende Allgemeine Geschäftsbedingungen der TGKG

 

  1. Geltungsbereich dieser übergreifenden allgemeinen Geschäftsbedingungen; Begriffsbestimmungen
    • Die Bedingungen dieses Abschnitts I gelten für sämtliche Verkäufe touristischer Dienstleistungen durch die TGKG - sowohl als Vermittler als auch als leistungsverantwortlicher touristischer Dienstleister - und damit übergreifend und einleitend in Bezug auf die Bestimmungen der Ergänzenden Bedingungen in den Abschnitten II und III.
    • Den touristischen Leistungsträgern bleibt es vorbehalten, mit dem Gast/ Kunden andere als die nachstehenden touristischen Leistungsbedingungen zu vereinbaren oder ergänzende oder abweichende Vereinbarungen zu den nachstehenden touristischen Leistungsbedingungen zu treffen.
    • Die nachstehenden Geschäftsbedingungen in den Abschnitten I-III sowie die deutschen gesetzlichen Vorschriften gelten nicht, soweit in internationalen Abkommen oder EU-Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden anwendbar sind, zwingende abweichende Regelungen enthalten sind oder soweit sich nach solchen Vorschriften der Kunde, der Angehörige eines Mitgliedstaates der EU ist, auf für ihn günstigere Vorschriften seines Wohnsitzlandes berufen kann.
    • „Verbraucher“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, um touristische Leistungen zu erwerben.
    • „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    • Eine „rechtsfähige Personengesellschaft“ ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
    • „Touristische Leistungen“ oder „touristische Dienstleistungen“ sind alle möglichen sonstigen Leistungsverträge zu touristischen Zwecken.
    • Eintrittskarten, Voucher und Tickets für Veranstaltungen von Drittveranstaltern (nachfolgend einheitlich „Drittveranstaltertickets“ bezeichnet, werden von TGKG im Onlineshop lediglich im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Drittveranstalters angeboten und zur Bestellung vermittelt. Der jeweilige Drittveranstalter, der Vertragspartner des Kunden hinsichtlich des Drittveranstaltertickets wird, wird transparent im jeweiligen Angebot des Drittveranstaltertickets genannt.
    • Für Verträge mit Unternehmern werden diese Geschäftsbedingungen auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung oder Hinweis Vertragsinhalt für Folgegeschäfte.
    • Geschäftsbedingungen von Unternehmen als Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben keine Gültigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde auf diese hinweist und/ oder die TGKG von diesen Kenntnis erlangt und auch ohne, dass die TGKG der Geltung dieser Geschäftsbedingungen allgemein oder im Einzelfall widersprechen muss.
    • Das Veranlassen von Kauf- oder Buchungsaufträgen im Online-Shop erfordert die Angabe von Kundendaten. Die Kundendaten leitet die TGKG, soweit sie die Leistung nicht selbst als leistungsverantwortlicher Anbieter erbringt, sondern als Vermittler auftritt, jeweils an den Anbieter von touristischen Leistungen weiter.
  2. Rechtliche Stellungen der TGKG
    • Die TGKG ist Betreiberin der Geschäftslokale ihrer Tourist-Info sowie Herausgeberin von Verzeichnissen touristischer Dienstleistungen, Kataloge, Flyer oder sonstiger Printmedien, in denen sie als Herausgeberin bezeichnet ist.
    • Vermittlerstellung der TGKG:

Die TGKG ist Vermittlerin von touristischen Erlebnisleistungen außer Gästeführungen ganz gleich, ob diese stationär oder online angeboten werden.

  • Eine Vermittlerstellung der TGKG besteht nicht bei Gästeführungsleistungen. Hier ist die TGKG leistungsverantwortlicher Anbieter dieser Leistungen (siehe hierzu nachstehend Ziffer 5).
  • Soweit die TGKG Vermittlerin ist, gilt:
    1. Die TGKG hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen von TGKG vorliegen.
    2. Unbeschadet der Verpflichtungen der TGKG als Vermittler verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der TGKG) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist die TGKG im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 651w BGB weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden touristischen Leistungsvertrages. Die TGKG haftet, daher nicht für die Angaben des touristischen Leistungsträgers zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für etwaige Leistungsmängel.
    3. Eine etwaige Haftung der TGKG aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
    4. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Anbieter der touristischen Leistung und dem Kunden bzw. dem Auftraggeber der touristischem Leistung finden in erster Linie die mit dem Anbieter der touristischen Leistung bzw. der TGKG als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB (bei sonstigen touristischen Leistungen) Anwendung.
    5. Auf das Vermittlungsverhältnis mit der TGKG finden in erster Linie die mit der TGKG getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit der TGKG in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung.
  • Stellung der TGKG als leistungsverantwortlicher Anbieter bei Gästeführungen gemäß Abschnitt III.:
    1. Soweit die TGKG neben dem Anbieten der Gästeführungen weitere Leistungen hinzuvermittelt, gelten mit Blick auf diese hinzuvermittelten Leistungen die Regungen in Ziffer 2.5 entsprechend.
    2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der TGKG und dem Gast bzw. dem Auftraggeber einer Führung finden in erster Linie die mit der TGKG getroffenen Vereinbarungen, ergänzend die Abschnitte I und III. dieser Bedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
    3. Eine etwaige Haftung der TGKG aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt unberührt.
  1. Vertragsschluss bei der Buchung von touristischen Leistungen / Hinweis auf Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
    • Für alle Buchungsarten gilt:
      1. Grundlage des Angebots der TGKG und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des touristischen Leistungsangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
      2. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
      3. Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    • Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgt, gilt:
      1. Mit der Buchung erteilt der Kunde der TGKG, soweit sie als Vermittlerin handelt, den Vermittlungsauftrag und beauftragt diese, dem leistungsverantwortlichen touristischen Leistungsanbieter den Abschluss des touristischen Leistungsvertrages verbindlich anzubieten. Im Fall der Gästeführungen handelt die TGKG als leistungsverantwortliche Diensteanbietern. Hier bietet der Kunde der TGKG als touristischem Dienstleister mit der Buchung direkt den Abschluss des Gästeführungsvertrages verbindlich an.
      2. Der Vertrag kommt, soweit die TGKG als Vermittlerin handelt, mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) des jeweils von der TGKG vermittelten touristischen Leistungsanbieters zustande. Im Falle der Buchung von Gästeführungen handelt die TGKG selbst als leistungsverantwortliche Dienstanbieterin. Hier kommt der Vertrag durch Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) der TGKG beim Kunden zustande. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner Form, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen rechtsverbindlich sind. Im Regelfall wird der touristische Leistungsanbieter bzw. die TGKG dem Kunden bei mündlich oder telefonisch erfolgten Buchungsbestätigungen zusätzlich eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Kunden übermitteln. Mündliche oder telefonische Buchungen des Kunden führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem Kunden nicht zugeht.
    • Bei Buchungen, die im Onlineshop der TGKG erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
  2. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "Zahlungspflichtig buchen" bietet der Kunde den Abschluss des touristischen Leistungsvertrages verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  3. Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen des touristischen Leistungsvertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Leistungsanbieter ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
  4. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden zu Stande. Absender der Buchungsbestätigung können bei vermittelten Leistungen sowohl die TGKG als rechtsgeschäftlicher Vertreter der jeweils vermittelten Leistungsanbieter als auch die jeweils vermittelten Leistungsanbieter selbst sein. Bei Gästeführungen erfolgt die Buchungsbestätigung jedenfalls durch die TGKG als diesbezüglich leistungsverantwortliche Anbieterin.
  5. Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "Zahlungspflichtig buchen“ und entsprechende Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der touristische Leistungsvertrag mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. Im Regelfall wird der touristische Leistungsträger bzw. die TGKG dem Kunden eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail bzw. PDF-Anhang übermitteln. Der Zugang einer solchen übermittelten Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages.
    • Für Gruppenauftraggeber bei Buchungen touristischer Dienstleistungen gilt:
  6. Erfolgt die Buchung einer touristischen Dienstleistung (touristische Erlebnisleistung, Gästeführung), durch einen Gruppenauftraggeber, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro) so ist dieser Gruppenauftraggeber alleiniger Auftraggeber und Vertragspartner der TGKG bzw. des Leistungserbringers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit der Gruppenauftraggeber nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesen Fällen die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.
  7. Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Gruppenauftraggeber die Buchung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen.
    • Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei touristischen  Erlebnisleistungen sowie Gästeführungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) oder außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung der Dienstleistungen einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

  1. Zahlungen, Inkassovollmacht der TGKG
    • Der touristische Dienstleister kann nach Vertragsabschluss eine Anzahlung bzw. den Gesamtpreis vom Kunden verlangen. Dies gilt auch für die TGKG, sowohl soweit diese als Vermittlerin auftritt und in dieser Funktion als Inkassobevollmächtigte des Dienstleisters tätig wird, als auch soweit diese als leistungsverantwortliche Dienstanbieterin im Rahmen von Führungen handelt. Die Fälligkeit der Zahlungen ergibt sich aus der Buchungsbestätigung, soweit mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart ist
    • Zahlungen sind wahlweise per Kreditkarte, (SEPA)-Lastschrift, Vorkasse, Klarna (Sofortüberweisung), Bar vor Ort oder auf Rechnung möglich. Der Dienstleister bzw. die TGKG behält sich das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen.
    • Bei Zahlungen per Kreditkarte erfolgt die Abbuchung direkt im Rahmen der Buchung/ Bestellung.
    • Bei Zahlungen per Lastschrift erfolgt die Abbuchung im Anschluss an die Buchung/ die Bestellung.
    • Bei Zahlungen auf Rechnung ist der Kunde verpflichtet, den Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung (Buchungs-/ Kaufbestätigung) angegebenen Zahlungsfrist ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem auf der Rechnung (Buchungs-/ Kaufbestätigung) angegebenen Konto.
    • Bei Zahlungen per Vorkasse hat der Kunde den Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug unter Angabe des Verwendungszwecks (Rechnungs- oder Auftragsnummer) innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung auf das angegebene Konto zu überweisen.
    • Zahlungen in Fremdwährungen sind nicht möglich.
    • Leistet der Kunde die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist, obwohl der Dienstleister bzw. die TGKG (soweit diese selbst leistungsverantwortlicher Leistungsanbieter ist) zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Rücktritts-, Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, kann der Dienstleister bzw. die TGKG nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung und nach Ablauf der Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  2. Vertragliche Vermittlerpflichten der TGKG
    • Die TGKG übernimmt, soweit sie als bloße Vermittlerin von Leistungsverträgen auftritt, Verantwortung für die Richtigkeit angezeigter bzw. kommunizierter Leistungsinformationen nur, soweit die TGKG diese Informationen, die sie von den Anbietern erhalten hat, entweder nicht vollständig und/ oder nicht korrekt wiedergegeben hat oder soweit die TGKG bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die vom Anbieter zur Veröffentlichung übermittelten Leistungsinformationen fehlerhaft waren. Eine etwaige Haftung der TGKG aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
    • Die TGKG übernimmt des Weiteren die Verantwortung für die korrekte und vollständige Weiterleitung der Buchungsanfrage des Kunden an den Anbieter nebst der vom Kunden angegebenen Kundendaten.
    • Dem Kunden werden Unterlagen zur erworbenen touristischen Leistung stets direkt durch den Anbieter oder namens des Anbieters durch die TGKG übermittelt. Die TGKG ist an der Übermittlung derartiger Unterlagen nicht beteiligt, es sei denn, sie ist selbst Anbieterin der jeweiligen Leistung.
    • Die TGKG übernimmt des Weiteren keine Gewährleistung für die von den Anbietern angebotenen Leistungen, es sei denn, sie ist selbst Anbieterin der jeweiligen Leistungen. Ansprechpartner des Kunden für Fragen und Ansprüche im Zusammenhang mit den Leistungsverträgen und deren Durchführung ist jeweils der vermittelte Anbieter.
  3. Haftung der TGKG als bloße Vermittlerin von Leistungsverträgen
    • Für einfache Fahrlässigkeit haftet die TGKG als bloße Vermittlerin nur
      1. im Rahmen abgegebener Garantien,
      2. bei Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
      3. bei Verletzung einer wesentlichen Vermittlerpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
    • Im Übrigen bleibt die Haftung der TGKG für Schäden des Kunden, die auf einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TGKG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TGKG beruhen, unberührt.
    • Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet die TGKG bezüglich der vermittelten touristischen Leistungen selbst nicht für Sachmängel bzw. Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten touristischen Leistung entstehen. Dies gilt nicht, soweit die TGKG selbst Anbieterin der jeweiligen touristischen Leistung oder Erfüllungsgehilfin des Anbieters der jeweiligen touristischen Leistung den Anschein begründet, den Artikel in eigener Verantwortung zu verkaufen oder die vorgesehenen touristischen Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
    • Eine etwaige eigene Haftung der TGKG im Rahmen der Vermittlung mehrerer unterschiedlicher touristischer Leistungen zum Zweck der gleichen Reise gem. § 651b BGB sowie als Vermittlerin verbundener Reiseleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 651w BGB bleibt unberührt. Das gleiche gilt für eine etwaige schuldhafte Verletzung von Pflichten der TGKG bei der Vermittlung von Kauf- bzw. touristischen Leistungsverträgen.
  4. Haftung touristischer Dienstleister
    • Der jeweils von der TGKG vermittelte touristische Dienstleister bzw. die TGKG selbst, soweit diese als leistungsverantwortliche Anbieterin von Gästeführungen auftritt, haftet unbeschränkt, soweit
      1. der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
      2. der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
      3. der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.

Im Übrigen ist bei touristischen Erlebnisleistungen sowie Gästeführungen die Haftung des jeweils Leistungsverantwortlichen beschränkt auf Schäden, die durch diesen oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

  • Der jeweilige leistungsverantwortliche touristische Dienstleister haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während der Leistungserbringung für den Kunden/ Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
  1. Datenschutz; Speicherung, Löschung und Korrektur von Kundendaten; Auskunft über gespeicherte Daten
    • Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kauf- oder Leistungsvertrages werden von der TGKG Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Mehr zu den Rechten des Kunden sind in der Datenschutzerklärung auf der Webpräsenz der TGKG ersichtlich.
    • Beim Besuch des Onlineshops der TGKG werden die aktuell vom PC des Kunden verwendete IP-Adresse protokolliert.
    • Die personenbezogenen Daten des Kunden werden nur zur Korrespondenz mit dem Kunden und nur zum Zwecke der Abwicklung der Bestellungen verwendet und verarbeitet. Diese Daten werden nur an die vermittelten Anbieter bzw. bei eigenen Gästeführungen der TGKG an die von dieser eingesetzten Erfüllungsgehilfen weitergegeben, soweit dies zur Leistungserfüllung notwendig ist.
    • Zur Abwicklung der Zahlung werden die Zahlungsdaten an die bezogene Bank bzw. je nach Zahlungsmethode an die entsprechenden Zahlungsdienstleister (Akquirer und/ oder Payment Service Provider) weitergegeben.
    • Die Speicherung der Daten erfolgt, soweit keine anderweitige ausdrückliche Zustimmungserklärung des Kunden für künftige Verwendungen erfolgt ist, nur bis zum Abschluss der Abwicklung der Bestellungen bzw. einer eventuellen Rückabwicklung. Soweit handelsrechtliche oder steuerliche Aufbewahrungsfristen für bestimmte Daten, insbesondere Auftragsbestätigungen und Rechnungen, zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung darüber hinaus erfolgen und bis zu zehn Jahren betragen.
    • Dem Kunden steht das Recht zu, jederzeit die Löschung, Korrektur oder Sperrung seiner Daten zu verlangen oder einen Widerruf einer Einwilligung zu erklären. Der Kunde hat jederzeit Anspruch auf Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert sind. Mehr zu den Rechten des Kunden als Betroffener können in der Datenschutzerklärung auf der Webpräsenz der TGKG eingesehen werden. Entsprechende Anforderungen für Auskunft, Löschung, Korrektur oder Berichtigung sind an die TGKG unter der am Ende dieser Bedingungen angegebenen Anschrift und Kommunikationsdaten zu richten.
  2. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Hinweise zur Verbraucherstreitbeilegung; Sonstiges
    • Auf alle Rechts- und Vertragsverhältnisse zwischen Kunden und der TGKG (sowohl als Vermittlerin touristischer Leistungen als auch als leistungsverantwortliche Anbieterin) bzw. zwischen Kunden und den jeweils von der TGKG vermittelten Leistungsanbietern findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
    • Ist der Kunde nicht Verbraucher, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der TGKG und dem Kunden der Sitz von der TGKG.
    • Die TGKG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Veröffentlichung dieser AGB eine Teilnahme für die TGKG und die von der TGKG vermittelten Leistungsanbieter an der Verbraucherstreitbeilegung nicht verpflichtend ist und weder die TGKG noch die von ihr vermittelten Leistungsanbieter an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für die TGKG und/ oder die von der TGKG vermittelten Leistungsanbieter verpflichtend würde, informiert die TGKG oder der jeweils vermittelte Leistungsanbieter die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

 

  1. Ergänzende Bedingungen für touristische Erlebnisleistungen (außer Gästeführungen)

Die nachfolgenden ergänzenden Vertragsbedingungen betreffen touristische Leistungen (Erlebnisse, Touren, Bestellung von vermittelten Tickets von Drittanbietern und Eintrittskarten, die von dem jeweiligen Erlebnisanbieter angeboten werden, und Leistungen, die gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt (nachfolgendend bezeichnet als „Erlebnisleistungen“).

 

  1. Erlebnisleistungen; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Witterungsverhältnisse
    • Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurationsbetriebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit der TGKG und/ oder dem Anbieter der Erlebnisleistung getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die TGKG und den Anbieter der Erlebnisleistung nicht verbindlich.
    • Sofern für eine Leistung eine bestimmte Gruppengröße nicht unter- oder überschritten werden darf, ist dies in der Leistungsbeschreibung angegeben.
    • Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der TGKG oder dem Anbieter der Erlebnisleistung, für die aus Beweisgründen die Textform empfohlen wird.
    • Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf) und vom Anbieter der Erlebnisleistung nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Erlebnisleistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
    • Angaben zur Dauer von Erlebnisleistungen sind Circa-Angaben.
    • Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Erlebnisleistung gilt:
      1. Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Erlebnisleistungen bei jedem Wetter statt.
      2. Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Anbieter der Erlebnisleistung. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. des Auftraggebers so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
      3. Liegen solche Verhältnisse bei Leistungsbeginn vor oder sind vor dem Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und dem Anbieter der Erlebnisleistung bzw. der TGKG als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die Erlebnisleistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
      4. Im Falle einer solchen Kündigung durch den Anbieter der Erlebnisleistung bzw. durch die TGKG als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
  1. Erlebnisleistungspreise und Zahlung
    • Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Erlebnisleistung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
    • Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Ortspläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem im Rahmen der Erlebnisleistung besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Erlebnisleistung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
    • Die Bezahlung mit Vouchern (Berechtigungsgutscheinen) ist nur dann möglich, wenn diese von der TGKG oder den Erlebnisleistungsanbieter ausgestellt und für die jeweilige Erlebnisleistung gültig sind. Von Dritten ausgestellte Voucher sind nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit der TGKG oder den Erlebnisleistungsanbieter gültig.
  2. Umbuchungen und Änderungen der Rechnungsanschrift bei Erlebnisleistungen
    • Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich der Erlebnisleistung besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ein angemessenes Umbuchungsentgelt erhoben werden. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten der TGKG oder dem Erlebnisleistungsanbieter nachzuweisen, dass die ihr durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
    • Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
  3. Kündigung/ Rücktritt/ Nichtinanspruchnahme von Erlebnisleistungen; Rückgabe von Tickets und Eintrittskarten
    • Nehmen Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass dies vom Leistungsanbieter zu vertreten ist, insbesondere durch Kündigung bzw. Rücktritt oder Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung, obwohl der Leistungsanbieter zu Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
    • Für die vereinbarte Vergütung gilt, vorbehaltlich einer ausdrücklich vereinbarten Regelung nach Ziffer 4.3., die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht. Der Leistungsanbieter hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die der Leistungsanbieter durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
    • Sind zwischen den Parteien pauschalierte Stornierungsgebühren vereinbart, ergeben sich diese aus den ausdrücklichen Festlegungen in der Ausschreibung des Erlebnisangebots des Leistungsanbieters. Soweit vom Leistungsanbieter in der Ausschreibung des Erlebnisangebots keine anderweitige ausdrückliche Festlegung getroffen ist, gilt Ziffer 4.2.
    • Soweit zu Gunsten des Kunden im Falle des Rücktritts bzw. Kündigung eine anteilige Rückzahlung fällig ist, erfolgt eine ggfls. fällige anteilige Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen ausschließlich durch den Leistungsanbieter. Vermittler der Leistungsanbieter mit Inkassovollmacht sind ausdrücklich nicht berechtigt oder verpflichtet, im Namen und auf Rechnung des Leistungsanbieters Rückzahlungen zu leisten.
    • Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Leistungsanbieter nachzuweisen, dass dem Leistungsanbieter überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die geforderte Entschädigung.
    • Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
  4. Leistungszeiten, Pflichten des Kunden bzw. des Auftraggebers von Erlebnisleistungen
    • Der Kunde bzw. der Auftraggeber ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Leistung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Der Kunde wendet sich in diesem Fall an die in der Bestätigung angegebene Festnetznummer der TGKG.
    • Vereinbarte Zeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Kunde verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Anbieter der Erlebnisleistung spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Erlebnisleistung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Anbieter der Erlebnisleistung kann einen verspäteten Beginn der Erlebnisleistung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeleistungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Anbieters der Erlebnisleistung nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 15 Minuten berechtigen den Anbieter der Erlebnisleistung generell zur Absage. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des Anbieters der Erlebnisleistung die Regelung in Ziff. 6. dieser Bedingungen entsprechend.
    • Der Kunde bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers ist verpflichtet, etwaige Mängel der vereinbarten Erlebnisleistung sofort gegenüber dem Anbieter der Erlebnisleistung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Anbieters der Erlebnisleistung ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
    • Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Erlebnisleistung nach Beginn der Leistung sind der Kunde bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Anbieters der Erlebnisleistung erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Erlebnisleistung bleiben hiervon unberührt.
  5. Besondere Obliegenheiten des Kunden bei Erlebnisleistungen
    • Es obliegt dem Kunden sich vor der Buchung und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechenden Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition und seines sportlichen Könnens geeignet sind.
    • Der Anbieter der Erlebnisleistung schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der vom Anbieter der Erlebnisleistung angebotenen Leistungen.
    • Der Anbieter der Erlebnisleistung bzw. dessen örtliche Beauftragte können Teilnehmer bei begründeten Anzeichen, dass die Leistungen den Teilnehmer überfordern könnten, ganz oder teilweise ausschließen, wenn der Teilnehmer sich oder andere hierdurch zu gefährden droht.
    • Für den Fall, dass der Kunde wegen einer nicht vom Leistungsanbieter verschuldeten Verletzung oder Erkrankung oder auf eigenen Wunsch ausscheidet oder abbricht, gelten ebenso die Regelungen gem. Ziffer 4.
    • Den Kunden wird das Tragen von Kleidung empfohlen, welche für die Erlebnisleistung geeignet ist und vor starker Sonneinstrahlung, Regen oder Wind schützt. Auch wird die Mitnahme von Wechselkleidung empfohlen. Erscheint der Kunde in an das Erlebnis nicht angepasster Kleidung oder Schuhwerk, behält sich der Leistungsanbieter vor, den Kunden aus Sicherheitsgründen von der Erlebnisleistung ganz oder teilweise auszuschließen.
    • Kunden sind verpflichtet, die einwandfreie technische Funktion und Sicherheit ihrer ggf. selbst mitgebrachten Ausrüstung vor dem Einsatz im Rahmen der Leistung zu überprüfen bzw. auf deren Kosten überprüfen zu lassen.
    • Der Anbieter der Erlebnisleistung bzw. dessen örtliche Beauftragte können bei begründeten Anzeichen für das Vorliegen von technischen Mängeln an eigenen Ausrüstungsgegenständen von Teilnehmern, den Ausschluss von Teilnehmern erklären, soweit der Kunde keinen einwandfreien alternativen Ausrüstungsgegenstand nutzen kann, dessen Beschaffung in der Verantwortung des Kunden liegt.
    • Im Falle des Ausschlusses von Teilnehmern behält der Anbieter der Erlebnisleistung den Anspruch auf den Leistungspreis; der Anbieter der Erlebnisleistung muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Das gleiche gilt für den Fall, dass Teilnehmer wegen vom Anbieter der Erlebnisleistung nicht verschuldeter Verletzung oder Erkrankung oder auf eigenen Wunsch ausscheiden.
  6. Besondere Regelungen zur Erlebnisleistungserbringung
    • Die Leistungen werden unter Leitung eines qualifizierten Bevollmächtigten des Anbieters der Erlebnisleistung erbracht. Die Teilnahme an den Leistungen erfordert gleichwohl ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Kunden.
    • Es bleibt dem Anbieter der Erlebnisleistung und seinen bevollmächtigten Instruktoren, Kursleitern, Tourenführern und vergleichbaren Beauftragten des Anbieters der Erlebnisleistung vorbehalten, die geplanten Erlebnisleistungen nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren technischen, körperlichen, und sportlichen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der dem Anbieter der Erlebnisleistung obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.
    • Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen der Leistungen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzungen eines Teilnehmers.
  7. Besondere Obliegenheiten der Kunden in Bezug auf Erlebnisse mit körperlicher Aktivität (z.B. Angebote mit Fahrrad, Segway o.ä.)
    • Für Erlebnisse mit körperlicher Aktivität gilt Ziffer 6 entsprechend.
    • Trotz Begleitung der Erlebnisse durch einen Guide, erfordern die Erlebnisse ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Kunden.
    • Anweisungen der Guides ist vor und während der Erlebnisse Folge zu leisten. Verkehrsregeln sind einzuhalten und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer stets zu nehmen.
    • Bei körperlich aktiven Erlebnissen auf Gewässern ist Nichtschwimmern die Teilnahme nicht gestattet.
    • Es bleibt dem EA vorbehalten, die geplanten Erlebnisse nach den Kenntnissen der teilnehmenden Kunden, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der dem EA obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.
    • Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen von Gefahren bei Erlebnissen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzungen, Krankheit oder Erschöpfung eines teilnehmenden Kunden.
  8. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit musikalischen Veranstaltungen in der freien Natur
    • Für Erlebnisse mit musikalischen Veranstaltungen gelten Ziff. 7 und 8 entsprechend.
    • Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der musikalischen Veranstaltung nicht durch einen bestimmten Musiker geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Musikers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation der TI-S.
    • Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung eines bestimmten Musikers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Musiker zu ersetzen.
    • Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurationsbetriebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zu Leistungsbeschreibung oder den mit der TI-S getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die TI-S und den Musiker nicht verbindlich.
    • Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der TI-S oder dem Musiker, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
    • Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der musikalischen Veranstaltung) und vom Musiker nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der musikalischen Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
    • Angaben zur Dauer von musikalischen Veranstaltungen sind Circa-Angaben.
    • Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Veranstaltungen gilt:
      1. Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Veranstaltungen bei jedem Wetter statt.
      2. Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Musiker. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. des Auftraggebers so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
      3. Liegen solche Verhältnisse bei Veranstaltungsbeginn vor oder sind vor dem Veranstaltungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und dem Musiker bzw. der TI-S als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die musikalische Veranstaltung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
      4. Im Falle einer solchen Kündigung durch den Musiker bzw. durch die TI-S als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
  1. Besondere Regelungen bei Erlebnisleistungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
    • Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
    • Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder erheblicher Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Erlebnisangeboten ausgeschlossen ist, soweit die angebotenen Erlebnisse nicht allgemein zum Leistungszeitpunkt behördlich verboten sind.
    • Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
    • Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt.

 

  • Ergänzende Bedingungen für Gästeführungen

 

Die TGKG ist leistungsverantwortlicher Anbieter der Führungsleistungen und somit alleiniger Vertragspartner des buchenden Gasts bzw. des Auftraggebers. Die Vertragsbedingungen werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrags, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen und der TGKG zu Stande kommt.

 

  1. Leistungen und Ersetzungsvorbehalt
    • Die geschuldete Leistung der TGKG besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
    • Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt der TGKG die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation.
    • Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person des Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.
    • Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit der TGKG getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die TGKG nicht verbindlich.
    • Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der TGKG.
    • Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und von der TGKG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen.
    • Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.
    • Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen gilt:
      1. Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.
      2. Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit TGKG. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Führung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
      3. Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und TGKG vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
      4. Im Falle einer solchen Kündigung durch TGKG bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
    • Bei nicht turnusmäßigen, geschlossen Gruppenführungen (individuelle Gruppen) gilt zusätzlich:
      1. Soweit TGKG zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes bzw. des Auftraggebers begründet ist, besteht ohne vollständige Bezahlung vor Beginn der Führung kein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen.
      2. Die maximale Teilnehmerzahl pro ist der jeweiligen Leistungsausschreibung zu entnehmen.
      3. Überschreitet die Zahl der zur Führung erscheinenden Teilnehmer eine vereinbarte Zahl, so ist TGKG berechtigt, einen weiteren Gästeführer hinzuzuziehen. Dieser weitere Gästeführer ist unabhängig davon, um wie viele Personen die vereinbarte Teilnehmerzahl überschritten wurde, entsprechend der gültigen Leistungsvergütung (Führungspreis) vollständig zu vergüten. Es liegt im Ermessen des ursprünglichen und des hinzugezogenen Gästeführers, die Gruppe aufzuteilen. Kann bei Überschreitung der vereinbarten Personenzahl ein weiterer Gästeführer nicht gefunden werden, so hat der beauftragte Gästeführer einen Vergütungsanspruch in Höhe des zweifachen Satzes gemäß der geltenden Vergütungsregelung.
      4. Kann bei Feststellung einer Überschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl im Vorfeld nach Mitteilung des Gastes/ Auftraggebers an TGKG mangels Verfügbarkeit kein weiterer Gästeführer gefunden werden, so hat der beauftragte Gästeführer einen Vergütungsanspruch in Höhe des anderthalbfachen Satzes gemäß der geltenden Vergütungsregelung.
      5. Soweit bei einer Überschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl vereinbarte Besuche von Sehenswürdigkeiten in diesem Fall nicht mit allen Teilnehmern durchgeführt werden können, weil die jeweils für die Sehenswürdigkeit maximal zugelassene Anzahl von Besuchern überschritten wird, können hieraus keine Minderungsansprüche des Gasts bzw. Auftraggebers abgeleitet werden bzw. nur insoweit abgeleitet werden, als Eintrittsgelder und ähnliche Gebühren ausdrücklich im vereinbarten Preis eingeschlossen und durch die Nichtteilnahme einzelner Gruppenmitglieder erspart werden.

 

  1. Preise und Zahlung
    • Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
    • Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem Rahmen der Gästeführungen besuchter Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
    • Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung unverzüglich nach Erhalt der Buchungsbestätigung zahlungsfällig.
  2. Umbuchung durch den Gast, bzw. den Auftraggeber

Umbuchungen (Änderungen von Termin, Uhrzeit, Führungsverlauf und sonstigen wesentlichen Leistungen und Modalitäten der Gästeführung) sind bis zum vierten Arbeitstag vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich. Danach ist pro Umbuchungsvorgang ein Entgelt von 10 Euro fällig.

  1. Kündigung; Rücktritt; Nichtinanspruchnahme von Leistungen (auch bei individuellen Gruppenführungen)
    • Nehmen Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass dies vom Leistungsanbieter zu vertreten ist, insbesondere durch Kündigung bzw. Rücktritt oder Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, obwohl der Leistungsanbieter zu Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
    • Für die vereinbarte Vergütung gilt, vorbehaltlich einer ausdrücklich vereinbarten Regelung, die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht. Der Leistungsanbieter hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die der Leistungsanbieter durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
  2. Rücktritt der TGKG wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
    • Die TGKG kann bei Nichterreichen einer vertraglich vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
      1. Die TGKG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben.
      2. Die TGKG ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Leistung unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Führungsleistung wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
    • Wird die Führungsleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Gast/ Auftraggeber auf den Führungspreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.
  3. Führungen für Kinder und Jugendliche

Bei Kinder- oder Jugendgästeführungen ist bezüglich minderjähriger Teilnehmer/-innen die Anwesenheit von mindestens einer Aufsichtsperson zwingend erforderlich. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Gästeführung dieser Aufsichtsperson.

  1. Führungszeiten
    • Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, ohne dass TGKG diese Verspätung zu vertreten hat, wird die Führungsleistung mit Rücksicht auf die anderen Führungsleistungsteilnehmer ohne weiteres Warten zum vereinbarten Leistungsbeginn begonnen. Ein Minderungsanspruch des Gastes oder Auftraggebers wegen teilweiser Nichterfüllung besteht in diesem Fall nicht.
    • Beginnt die Führung durch Umstände verspätet, die TGKG nicht zu vertreten hat, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Verlängerung der Führungszeit. Etwaige Minderungsansprüche des Gastes wegen teilweiser Nichterfüllung der Führungsleistung bleiben unbeschadet, soweit der Gast bzw. der Auftraggeber die Verspätung nicht zu vertreten haben.
    • Bei individuellen Gruppenführungen gilt zusätzlich:
      1. Der Gast bzw. der Gruppenauftraggeber ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. TGKG wird dem Gast bzw. einer benannten Person im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Telefonnummer mitteilen.
      2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung TGKG spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. TGKG kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des ausführenden Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen die TGKG generell zur Absage der Führung. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. Die Regelung in Ziffer 3. gilt entsprechend. TGKG stellt in diesem Fall die Vergütung dem Gast bzw. Gruppenauftraggeber direkt in Rechnung.
  1. Obliegenheiten des Gastes
    • Der Gast bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer als Empfangsboten von TGKG anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen von TGKG ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
    • Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung von TGKG erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
    • Kombinierte Bus-/ Fußführungen, Stadtrundfahrten und Reiseleitungen können nur in Bussen mit funktionierendem Mikrofon und Reiseleiter-Sitzplatz durchgeführt werden. Andernfalls ist TGKG berechtigt, den Auftrag bei Fortbestand seines Vergütungsanspruchs abzulehnen.
  2. Versicherungen
    • Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten der Gäste bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
    • Dem Gast bzw. Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
  3. Zugänglichkeit örtlicher Sehenswürdigkeiten und deren Sonderregelungen
    • TGKG hat keinen Einfluss auf Einlasszeiten örtlicher Sehenswürdigkeiten. Die in der Buchungsbestätigung genannte Uhrzeit gilt daher lediglich für den Führungsbeginn. Sie garantiert nicht den Einlass zu einer Sehenswürdigkeit zum genannten Zeitpunkt.
    • Des Weiteren hat TGKG keinen Einfluss auf die generelle Zugänglichkeit von Museen und öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen an Sonn- und Feiertagen (bspw. Schließung wg. Gottesdiensten, Sonderveranstaltungen etc.).

 

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